Statuten 

Des Vereines „Rollbrett“

§1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Rollbrett“.
  2. Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich, insbesondere auf das Bundesland Salzburg.
  3. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§2

Vereinszweck

  1. Die Errichtung (bzw. Adaption) und der Betrieb von Skateboardanlagen im Stadtgebiet von Salzburg
  2. Die Unterstützung von Skateboardfahrern (sowie ähnliche Sportler, wie Snowboarder oder Surfer) und deren Interessen
  3. Die Durchführung von Skateboardcontests und ähnlichen Veranstaltungen.
  4. Förderung der Skateboard-Gemeinschaft im Allgemeinen.

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 u. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
  3. Einrichtungen und Veranstaltungen mit kulturellem, sportlichem, sozialem und geselligem Charakter.
  4. Pflege von Kontakten zu Skateboardfahrern aller Altersstufen und Nationalitäten.
  5. Gesellige Zusammenkünfte
  • Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 
  • Spenden und Mitgliedsbeiträgen
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Förderungen und Subventionen der öffentlichen Hand, insbesondere von Stadt und Land Salzburg
  • Sponsoren, Sammlungen, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige Zuwendungen.

§4

Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle oder materielle Zuwendungen oder anderweitig fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, welche hierzu wegen besondere Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch den freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt ist dann ab Ende des darauffolgenden Monats wirksam.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträgen bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen des Vereines mit beschließender Wirkung teilzunehmen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes sowie das Recht der Antragstellung an den Vorstand und die Generalversammlung. Alle Rechte können nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben die Rechte durch einen Vertreter aus.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder können an den Versammlungen des Vereines mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines nach §2 in jeder Weise zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen der Vereines Abbruch erleiden könnte.

§8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 u. 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9

Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten (§7 Abs. 1 und §9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts ist durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  6. Entscheidungen über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen und Themen;
  9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§11

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens jedoch aus 6 Mitgliedern. Ein/e Vereinsvorsitzende/r und seinem/er Stellvertreter/in und wahlweise noch auch einem/er Kassier/in und/oder einem Schriftführer/in sowie deren Stellvertreter.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle eine andere Person zu kooptieren, wozu die nachträglich Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder zu wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3 erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neun Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Vereinsvorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionen erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des gesamten Vorstandes.
  2. Der/die Vereinsvorsitzende führt en Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

§14

Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der  Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15

Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein 5. ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16

Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke auf sportlichem Gebiet im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Das Gleiche ist bei behördlicher Auflösung anzuwenden.
  3. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
  4. Für Verbindlichkeiten des Vereines im Zuge der Vereinsauflösung sowie aus den laufenden Vereinstätigkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.